Satzung
§ 1 Name des Vereins:
Der Name des Vereins lautet "Schützenverein Hüde, Sandbrink und Burlage eV". Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Diepholz eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hüde.


§ 2 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins:
Der Schützenverein Hüde, Sandbrink und Burlage eV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist: die Ausübring und Förderung des Schießsports und der damit verbundenen Jugendarbeit. Ebenso die Ausrichtung eines allgemeinen Volks- und Heimatfestes zur Pflege der dörflichen Gemeinschaft.


§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäBig hoher Vergütungen begünstigt werden.


§ 7
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Hüde, als Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit der Auflage das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


§ 8 Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Es genügt mündliche Anmeldung. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und bedarf der Schriftform. Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (wie ehrenrühriges Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen die Vereinszwecke, usw.). Der Ausschluß kann auch erfolgen wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen 4 Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und wird dem betreffendem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Ausschluß kann dan betreffende Mitglied Berufung einlegen und zwar innerhalb von 2 Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses. Die Einlegung der Berufung entscheidet alsdann die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöscht jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.


§ 9 Beiträge:
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.


§ 10 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 11 Der Vorstand:
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenführer e) dem Schießoffizier Alle ämter sind ehrenamtlich, bare Auslagen werden erstattet. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung und zwar jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Wird von einem Mitglied geheime Wahl beantragt, so erfolgt die Wahl mittels Stimmzettels. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von ihnen gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied abgegeben werden. Vorstandssitzungen werden nach bedarf abgehalten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsmitgliedes, das den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt, den Ausschlag.


§ 12 Die Mitgliederversammlung:
Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. Es findet alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nur nach Bedarf statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern muß jedoch der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse (Diepholzer Kreisblatt). Die Einberufung muß mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Tagesordnung wird jeweils zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekanntgegeben. Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist vorherige Bekanntgabe gleichzeitig mit der Einberufung erforderlich. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich bis zum dritten Tage vor der Versammlung gestellt werden, wenn sie von wenigstens 15 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der Sonderregelung für den Fall der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und eine Satzungsänderung, sowie eine Aufteilung von Vereinsvermögen in jedem Fall beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Mit Ausnahme der Sonderregelung für die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und eine Satzungsänderung, sowie eine Aufteilung des Vereinsvermögens erfolgt die Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Ein Beschluß über eine Satzungsänderung kann nur gefaßt werden, wenn in der Hauptversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Für die Auflösung des Vereins, sowie eine Aufteilung von Vereinsvermögen kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Beschlüsse über diese Punkte bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung für die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und eine Satzungsänderung, sowie eine Aufteilung vom Verinsvermögen nicht beschlußfähig, so ist binnen 2 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Auflösung des Vereins und eine Satzungsänderung, sowie eine Aufteilung vom Verinsvermögen können aber auch dann nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören: 1.) Wahl des Vorstandes 2.) Wahl von 2 Kassenprüfern für das jeweils laufende Geschäftsjahr 3.) Entlastung des Vorstandes 4.) Festsetzung der Beiträge 5.) änderungen der Satzungen 6.) Ernennung von Ehrenmitgliedern 7.) Auflösung des Vereins über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftfüher zu unterzeichnen ist.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenen Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein ist Hüde, bzw. Diepholz.