Satzung
§ 1 Name des Vereins:
Der Name des Vereins lautet "Schützenverein Hüde, Sandbrink und Burlage eV".
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Diepholz eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hüde.
§ 2 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins:
Der Schützenverein Hüde, Sandbrink und Burlage eV verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist: die Ausübring und Förderung des
Schießsports und der damit verbundenen Jugendarbeit. Ebenso die Ausrichtung eines
allgemeinen Volks- und Heimatfestes zur Pflege der dörflichen Gemeinschaft.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäBig hoher Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Hüde, als
Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit der Auflage das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden.
§ 8 Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Es
genügt mündliche Anmeldung. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur
zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und bedarf der Schriftform.
Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (wie
ehrenrühriges Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen die Vereinszwecke, usw.).
Der Ausschluß kann auch erfolgen wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem
Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen 4 Wochen seiner
Beitragspflicht nicht nachkommt.
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und wird dem betreffendem Mitglied
unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den
Ausschluß kann dan betreffende Mitglied Berufung einlegen und zwar innerhalb
von 2 Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses. Die Einlegung der Berufung
entscheidet alsdann die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöscht jeder Anspruch an das
Vereinsvermögen.
§ 9 Beiträge:
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von seinen Mitgliedern
Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich
festlegt. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung
befreit.
§ 10 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand:
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) dem Schießoffizier
Alle ämter sind ehrenamtlich, bare Auslagen werden erstattet.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung und
zwar jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Wird von einem Mitglied
geheime Wahl beantragt, so erfolgt die Wahl mittels Stimmzettels.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie vom
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von
ihnen gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied abgegeben werden.
Vorstandssitzungen werden nach bedarf abgehalten. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsmitgliedes, das den
Vorsitz in der Vorstandssitzung führt, den Ausschlag.
§ 12 Die Mitgliederversammlung:
Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in der Mitgliederversammlung.
Es findet alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nur nach Bedarf statt.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern muß jedoch der
Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines
Monats einberufen.
Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand
und zwar durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse (Diepholzer
Kreisblatt). Die Einberufung muß mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt
der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Tagesordnung wird jeweils zu
Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekanntgegeben.
Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist vorherige Bekanntgabe
gleichzeitig mit der Einberufung erforderlich. Anträge zur Tagesordnung
können von den Mitgliedern schriftlich bis zum dritten Tage vor der
Versammlung gestellt werden, wenn sie von wenigstens 15 stimmberechtigten
Mitgliedern unterzeichnet sind.
Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der Sonderregelung für den
Fall der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und eine
Satzungsänderung, sowie eine Aufteilung von Vereinsvermögen in jedem
Fall beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder. Mit Ausnahme der Sonderregelung für die Beschlußfassung über
die Auflösung des Vereins und eine Satzungsänderung, sowie eine Aufteilung
des Vereinsvermögens erfolgt die Beschlußfassung nach der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
Ein Beschluß über eine Satzungsänderung kann nur gefaßt werden, wenn in
der Hauptversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Für die Auflösung des Vereins, sowie eine Aufteilung von Vereinsvermögen
kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn wenigstens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Beschlüsse über
diese Punkte bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung für die Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins und eine Satzungsänderung, sowie eine Aufteilung vom
Verinsvermögen nicht beschlußfähig, so ist binnen 2 Wochen eine erneute
Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, die dann in jedem Fall
beschlußfähig ist. Die Auflösung des Vereins und eine Satzungsänderung,
sowie eine Aufteilung vom Verinsvermögen können aber auch dann nur mit
2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
1.) Wahl des Vorstandes
2.) Wahl von 2 Kassenprüfern für das jeweils laufende Geschäftsjahr
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Festsetzung der Beiträge
5.) änderungen der Satzungen
6.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.) Auflösung des Vereins
über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftfüher zu unterzeichnen ist.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich
ergebenen Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein
ist Hüde, bzw. Diepholz.